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Erstmalige Anwendung von IFRS

 
 
 

Wesentliche Unterschiede bei der Rechnungslegung zwischen IFRS/IAS und deutschem Handelsrecht

Bilanzierung und Bewertung
Die erstmalige Anwendung der International Accounting Standards (IAS) bzw. International Financial Reporting Standards (IFRS) erfolgt gemäß IFRS 1 mit rückwirkender Wirkung. Danach sind die für die erstmalige Anwendung der IAS/IFRS erforderlichen Anpassungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden rückwirkend so vorzunehmen, als ob schon immer nach IAS/IFRS bilanziert worden wäre.

Standards, die im Rahmen des „Improvement Projects“ im Dezember 2003 veröffentlicht wurden und erst ab dem 1. Januar 2005 verbindlich anzuwenden sind, wurden im Rahmen dieses Jahresabschlusses, nur in den in diesem Anhang genannten Fällen, vorzeitig angewandt. Eine frühere Anwendung war optional.

Von den Standards, die innerhalb dieser Berichtsperiode veröffentlicht wurden und erst ab dem 1. Januar 2005 oder später verpflichtend anzuwenden sind, wurde IFRS 3 mit der Regelung der Abschreibungen von Geschäfts- oder Firmenwerten schon ab dem Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz angewandt.

Wesentlich abweichende Bilanzierungs- und Bewertungsregeln zum deutschen Handelsrecht sind:

  • Geschäfts- oder Firmenwerte werden einem regelmäßigen Impairmenttest unterzogen, es erfolgt keine planmäßige Abschreibung.
  • Zur Veräußerung verfügbare Wertpapiere werden zum Zeitwert bewertet, auch wenn dieser die Anschaffungskosten übersteigt. Kursgewinne und -verluste werden erfolgsneutral in den übrigen Rücklagen innerhalb des Eigenkapitals ausgewiesen.
  • Derivate werden zum Marktwert bewertet, auch wenn dieser die Anschaffungskosten übersteigt. Sowohl Kursverluste als auch Kursgewinne werden erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen.
  • Die Umsatzrealisierung von Festpreisprojekten erfolgt nach dem Leistungsfortschritt.
  • Abschreibungen auf Gebäude erfolgen entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer und nicht nach steuerrechtlichen Staffelsätzen.
  • Leasingverträge, welche die nach IFRS restriktiveren Voraussetzungen für Finanzierungsleasing erfüllen, werden als Vermögenswert und Leasingverbindlichkeit in der Bilanz angesetzt.
  • Rückstellungen werden nur dann gebildet, wenn Verpflichtungen gegenüber Dritten bestehen, sofern die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme mindestens 50 Prozent beträgt. Mittel- und langfristige Rückstellungen werden mit dem Barwert angesetzt. Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung und andere Aufwandsrückstellungen wurden nicht gebildet.
  • Die Pensionsrückstellungen wurden entsprechnend dem Anwartschaftsbarwertverfahren berechnet.
  • Für latente Steuern besteht nach IFRS eine generelle Ansatzpflicht auf alle temporären Unterschiede zwischen den steuerlichen Wertansätzen und den Wertansätzen in der Konzernbilanz, wobei auch quasi-permanente Differenzen als temporär zu klassifizieren sind. Zur Berechnung der latenten Steuern ist der künftig geltende Steuersatz im Zeitpunkt der voraussichtlichen Umkehrung der Steuerlatenz auf Basis der Rechtslage in den einzelnen Ländern am Bilanzstichtag anzuwenden. Nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften müssen nur die passiven latenten Steuern und die aktiven latenten Steuern auf Konsolidierungsmaßnahmen zwingend angesetzt werden. Die Berechnung der latenten Steuern erfolgt dabei auf Basis der am Bilanzstichtag aktuell geltenden Steuersätze. Für quasipermanente Unterschiede zwischen den Wertansätzen in der Steuerbilanz und der Konzernbilanz, die sich erst über einen längerfristigen Zeitraum oder bei Veräußerung des Vermögenswertes oder Liquidation auflösen, dürfen keine latenten Steuern angesetzt werden. Nach IFRS sind aktive latente Steuern auf steuerliche Verlustvorträge zu bilanzieren, soweit der künftige Steuervorteil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit realisiert werden kann. Nach deutschem Bilanzrecht war eine Bildung von aktiven latenten Steuern auf steuerliche Verlustvorträge erstmals im Geschäftsjahr 2003 gemäß DRS 10 vorzunehmen. Nach IFRS erhöhen sich die aktiven latenten Steuern nach Verrechnung aufrechenbarer passiver latenter Steuern zum 1. Januar 2003 um 38.060 TEUR. Dies resultiert im Wesentlichen aus den steuerlichen Verlustvorträgen sowie der Bilanzierung und Bewertung von Rückstellungen. Nach IFRS sind passive latente Steuern von 17.006 TEUR auszuweisen; sie betreffen im Wesentlichen latente Steuern auf Umsatzabgrenzungen und Wertansätze im Sachanlagevermögen.
  • Monetäre Posten in Fremdwährung werden zum Stichtagskurs bewertet und erfolgswirksam im Periodenergebnis erfasst. Ausgenommen hiervon werden Umrechnungsdifferenzen aus langfristigen konzerninternen monetären Posten, welche Teil einer Nettoinvestition in eine ausländische Gesellschaft darstellen, erfolgsneutral in den übrigen Rücklagen innerhalb des Eigenkapitals erfasst.

Überleitung der Bilanz zum 1. Januar 2003 von HGB nach IFRS
(Tabelle)

Notes zur Überleitung der Bilanz zum 1. Januar 2003 nach HGB auf IFRS:

(1)
Die angearbeiteten Aufträge nach HGB wurden entsprechend dem Leistungsfortschritt (Percentage of Completion Method) inkl. der anteiligen Marge realisiert und als nicht fakturierte Forderungen gebucht.

(2)
Derivative werden zum Marktwert bewertet, auch wenn dieser die Anschaffungskosten übersteigt.

(3)
Die Abschreibung auf Gebäude wurde der voraussichtlichen Nutzungsdauer angepasst und Vermögenswerte aus Finanzierungsleasingverträgen wurden aktiviert.

(4)
Der Effekt resultiert aus der Marktbewertung von Wertpapieren. Die Bewertungsänderung wurde innerhalb des Eigenkapitals ergebnisneutral in der Position Übrige Rücklagen erfasst.

(5)
Die aktivierten latenten Steuern betreffen im Wesentlichen latente Steuern auf Verlustvorträge und Rückstellungen. Die passivierten latenten Steuern betreffen im Wesentlichen latente Steuern auf Aufwandsabgrenzungen und Sachanlagen.

(6)
Die lang- und kurzfristigen Finanzverbindlichkeiten enthalten die passivierten Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasingverträgen.

(7)
Es handelt sich um Umgliederungen von Rückstellungen nach HGB, die gemäß IFRS als kurzoder langfristige Verbindlichkeit auszuweisen sind.

(8)
Die erfolgswirksame Ausbuchung von Rückstellungen beinhaltet im Wesentlichen die Auflösung von Aufwandsrückstellungen (Instandhaltung, pauschale Garantien) und Rückstellungen, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme geringer als 50 Prozent ist (Prozesskosten, drohende Verluste, pauschale Risiken). Die Umgliederung betrifft Rückstellungen, die nach IFRS innerhalb der Verbindlichkeiten ausgewiesen werden. Zu den Umgliederungen verweisen wir auf Note (7).

(9)
Die Erhöhung der Pensionsrückstellungen resultiert im Wesentlichen daraus, dass im HGB-Abschluss eine mittelbare Pensionsverpflichtung bei der SAG-UK entsprechend dem Wahlrecht nach Artikel 28 EGHGB nicht bilanziert wurde. In der IFRS Pensionsrückstellung wurde diese Verpflichtung jedoch berücksichtigt.

(10)
Die übrigen Rücklagen enthalten unrealisierte Gewinne aus der Marktbewertung von Wertpapieren und Differenzen aus der Währungsumrechnung langfristiger konzerninterner monetärer Posten in Fremdwährung.

Überleitung des Eigenkapitals zum 1. Januar 2003 von HGB nach IFRS

in TEUR

Note

 

Eigenkapital nach HGB zum 01.01.2003

 

214.468

Umsatzrealisierung nach Fertigstellungsgrad

(1)

616

Abschreibung auf Gebäude

(3)

8.884

Finanzierungsleasing

(3), (6)

- 4.519

Marktbewertung von Wertpapieren

(2), (4)

10.957

Aktive latente Steuern

(5)

38.060

Bewertung Rückstellungen

(8)

16.110

Pensionsrückstellung

(9)

- 10.653

Passive latente Steuern

(5)

- 14.994

Eigenkapital nach IFRS zum 01.01.2003

 

258.929

 

Überleitung der Bilanz zum 31. Dezember 2003 von HGB nach IFRS
(Tabelle)

Notes zur Überleitung der Bilanz zum 31. Dezember 2003 nach HGB auf IFRS

(1)
Die angearbeiteten Aufträge nach HGB wurden entsprechend dem Leistungsfortschritt (Percentage of Completion Method) inkl. der anteiligen Marge realisiert und als nicht fakturierte Forderungen gebucht.

(2)
Die planmäßige Abschreibung auf Geschäftsoder Firmenwerte nach HGB wurde reversiert, da gemäß IFRS 1, bei freiwillig früherer Anwendung des IFRS 3, dieser auch schon für die Vorjahresvergleichszahlen des Geschäftsjahres 2003 anzuwenden ist. Dem gemäß wurden die Regelungen des IFRS 3 bezüglich des Wegfalls von linearen Abschreibungen schon für das Vorjahr angewandt.

(3)
Die Abschreibung auf Gebäude wurde der voraussichtlichen Nutzungsdauer angepasst und Vermögenswerte aus Finanzierungsleasingverträgen wurden aktiviert.

(4)
Der Effekt resultiert aus der Marktbewertung von Wertpapieren. Diese wurden innerhalb des Eigenkapitals ergebnisneutral in der Position Übrige Rücklagen erfasst. Derivative werden zum Marktwert bewertet, auch wenn dieser die Anschaffungskosten übersteigt.

(5)
Die aktivierten latenten Steuern betreffen im Wesentlichen latente Steuern auf Verlustvorträge und Rückstellungen. Die passivierten latenten Steuern betreffen im Wesentlichen latente Steuern auf Aufwandsabgrenzungen und Sachanlagen.

(6)
Die lang- und kurzfristigen Finanzverbindlichkeiten enthalten die passivierten Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasingverträgen.

(7)
Es handelt sich um Umgliederungen von Rückstellungen nach HGB, die gemäß IFRS als kurz- oder langfristige Verbindlichkeit auszuweisen sind.

(8)
Die erfolgswirksame Ausbuchung von Rückstellungen beinhaltet im Wesentlichen die Auflösung von Aufwandsrückstellungen (Instandhaltung, pauschale Garantien) und Rückstellungen bei denen die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme geringer als 50 Prozent ist (Prozesskosten, drohende Verluste, pauschale Risiken). Die Umgliederung betrifft Rückstellungen, die nach IFRS innerhalb der Verbindlichkeiten ausgewiesen werden. Zu den Umgliederungen verweisen wir auf Note (7).

(9)
Die Erhöhung der Pensionsrückstellungen resultiert im Wesentlichen daraus, dass im HGB-Abschluss eine mittelbare Pensionsverpflichtung bei der SAG-UK entsprechend dem Wahlrecht nach Artikel 28 EGHGB nicht bilanziert wurde. In der IFRS Pensionsrückstellung wurde diese Verpflichtung jedoch berücksichtigt.

(10)
Die Differenzen aus der Währungsumrechnung resultieren ausschließlich aus Fremdwährungsdifferenzen seit Einführung der IFRS Bilanzierung. Die zum 1. Januar 2003 in dem Ausgleichsposten nach HGB vorhandenen Salden wurden auf Null gestellt. Diese Vorgehensweise entspricht dem Wahlrecht gemäß IFRS 1.22.

(11)
Die übrigen Rücklagen enthalten unrealisierte Gewinne aus der Marktbewertung von Wertpapieren und Differenzen aus der Währungsumrechnung langfristiger konzerninterner monetärer Posten in Fremdwährung.

Überleitung des Eigenkapitals zum 31. Dezember 2003
von HGB nach IFRS

in TEUR

Note

 

Eigenkapital nach HGB zum 31.12.2003

 

228.431

Umsatzrealisierung nach Fertigstellungsgrad

(1)

841

Korrektur planmäßige Abschreibung auf Firmen- und Geschäftswerte

(2)

21.839

Abschreibung auf Gebäude

(3)

8.920

Finanzierungsleasing

(3), (6)

- 745

Marktbewertung von Wertpapieren

(2), (4)


19.390

Aktive latente Steuern

(5)

11.111

Bewertung Rückstellungen

(8)

4.635

Pensionsrückstellung

(9)

- 12.202

Passive latente Steuern

(5)

- 12.785

Sonstige

 

- 114

Eigenkapital nach IFRS zum 31.12.2003

 

269.321

 


Überleitung des Periodenergebnisses zum 31. Dezember 2003
von HGB nach IFRS

in TEUR

Note

 

Periodenergebnis zum 31.12.2003 nach HGB

 

- 3.322

Umsatzrealisierung nach Fertigstellungsgrad

(1)

225

Korrektur planmäßige Abschreibung auf Firmen- und Geschäftswerte

(2)

21.839

Abschreibung auf Gebäude

(3)

36

Finanzierungsleasing

(3), (6)

3.774

Marktbewertung von Wertpapieren

(4)

- 159

Aktive latente Steuern

(5)

- 4.345

Bewertung Rückstellungen

(8)

- 11.475

Pensionsrückstellung

(9)

- 1.549

Passive latente Steuern

(5)

2.209

Sonstige

 

- 137

Periodenergebnis zum 31.12.2003 nach IAS

 

7.096

 

 
 
 
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